Satzung

(1) Der Verein führt den Namen Turnverein Spaichingen 1863 e.V. – abgekürzt TVS.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Spaichingen.

(3) Der Verein ist am 30. Juli 1935 in das Vereinsregister eingetragen und wird beim Amtsgericht Stuttgart unter VR 460016 geführt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

(1) Der Turnverein Spaichingen 1863 e.V. mit dem Sitz in Spaichingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen. Schwerpunkt dieser Förderung ist die Jugendarbeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Politische und religiöse Bestrebungen sind im Verein ausgeschlossen.

(7) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Ausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und der Fachverbände deren Sportarten betrieben werden. Deren Satzungen und Ordnungen unterwirft er sich auch hinsichtlich seiner Vereinsmitglieder.

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Entgegennahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen widersprochen wird.

(3) Beitrittserklärungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Unterzeichnung der gesetzlichen Vertreter.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.11. und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. §3 Ziffer (3) gilt entsprechend

(b) Mitglieder werden aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sie trotz Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand sind oder wenn sie unbekannt verzogen sind.

(c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss beschlossen werden:

– bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
– bei unehrenhaftem Verhalten und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
– wenn es das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

(d) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(e) Die Entscheidung des Ausschlusses ist endgültig.

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse, wie z.B. Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, usw. in einem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

(2) Das Speichern der personenbezogenen Daten erfolgt durch den Verein nach dem Stand der Technik. Bei einem eventuellen Verlust von personenbezogenen Daten, Datendiebstahl oder Datenmissbrauch durch Dritte kann keine Haftung übernommen werden. Schadensansprüche gegenüber dem Verein können nicht geltend gemacht werden.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung. Es hat das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten und hat dies beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern, oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Werden im Rahmen von Vereins-, Trainings- oder Sportveranstaltungen, an denen ein Mitglied teilnimmt, Foto- oder Filmaufnahmen gemacht, so hat das Mitglied seine prinzipielle Zustimmung erteilt, dass diese Aufnahme im Rahmen der Berichterstattung unter Namensnennung in Print- und elektronischen Medien verwendet werden dürfen, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entspricht. Das Mitglied hat das Recht diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen und hat dies beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(1) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Gremien teilzunehmen. Passives Wahlrecht haben nur volljährige Mitglieder.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.

(3) Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ehrenmitglieder und Mitglieder nach Vollendung des 75. Lebensjahres sind beitragsfrei.

(4) Die Hauptversammlung kann für die Aufnahme von Mitgliedern eine Aufnahmegebühr festsetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(1) Organe des Vereins sind:

(a) die Hauptversammlung
(b) der Ausschuss
(c) der Vorstand

(2) Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.

(3) Beschlüsse (einschließlich Wahlen) werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei allen Abstimmungen werden Enthaltungen als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

(4) Bei allen Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme auch wenn es mehrere Funktionen auf sich vereint. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(1) Jährlich findet eine Hauptversammlung statt. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Spaichinger Tageszeitung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Ersten Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen

(2) Aufgaben der Hauptversammlung:

(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
(b) Entgegennahme des Kassenberichts
(c) Wahl und Entlastung des Ersten Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden.
(d) Bericht und Wahl der Kassenprüfer
(e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(f) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
(g) Angelegenheiten die der Ausschuss aus seinem Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung zur Entscheidung zuweist

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Die Wahlen sind geheim, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks beantragt, Hierbei muss die Einberufung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erfolgen.

1) Den Ausschuss bilden:
(a) der Vorstand
(b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
(c) der Jugendvertreter oder dessen Stellvertreter

(2) Aufgaben des Ausschusses:

(a) Beschlussfassung des Haushaltsplanes
(b) Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins (ausgenommen Jugendordnung)
(c) Bestätigung der Jugendordnung
(d) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand aus seinem Zuständigkeitsbereich dem Ausschuss zur Entscheidung zuweist.
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(f) Beschlussfassung über finanzielle Aufwendungen, die im Einzelfall 10.000,00 EURO übersteigen.
(g) Gründung und Auflösung von Abteilungen
(h) Ausschluss von Mitgliedern
(i) Streichung von der Mitgliederliste
(j) Nachwahlen bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung
(k) Entscheidung über abteilungsübergreifende Angelegenheiten

(3) Die Einberufung erfolgt mit Tagesordnung innerhalb einer Woche

(1) Den Vorstand bilden:

(a) der Erste Vorsitzende
(b) die 5 Stellvertretenden Vorsitzenden
(c) der Jugendleiter, der von der Jugendvollversammlung gewählt wird
(d) die Ehrenvorsitzenden

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.

(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(a) Grundsatzfragen des Freizeit- und Breitensports, sowie des Wettkampf- und Leistungssports
(b) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
(c) Entwicklung sportlicher Jugendarbeit sowie Jugendpflege und -erziehung
(d) Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen
(e) Vertretung des Vereins nach außen
(f) Pflege und Überwachung der mit Dritten geschlossenen Verträge
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Geschäftsverteilungsplan des Vorstands. Vom Ausschuss kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Erste Vorsitzende und ein Stellvertretender Vorsitzender, der vom Ausschuss gewählt wird. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

(5) Der Stellvertretende Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB wird im Innenverhältnis von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist.

(6) Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen schriftlich, telefonisch oder telekommunikativ. Die Tagesordnung muss nicht mitgeteilt werden.

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen entsprechend der satzungsgemäßen Zuständigkeit der Fachverbände des Württembergischen Landessportbundes Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gegründet. Jedem Fachverband im WLSB kann grundsätzlich nur eine Abteilung im Verein entsprechen; über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss.

(2) Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, sowie weiterer Mitarbeiter geleitet, deren feste Aufgaben übertragen werden. Sie bilden den Abteilungsausschuss. Sie werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

(3) Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuss und der Hauptversammlung verantwortlich und auf Verlangen dieser Organe jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Abteilungsleiter dürfen Verpflichtungen außerhalb des genehmigten Haushaltsplans nur im Rahmen einmaliger Schuldverhältnisse und nur bis zu einem Umfang von 1.000,00 EURO im Einzelfall eingehen.

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ehrungsordnung und Beitragsordnung. Diese Ordnungen sind vom Ausschuss zu beschließen und können in der Geschäftsstelle und auf der Homepage des Vereins eingesehen werden.

(2) Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Ausschuss bestätigt.

(1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für ein Jahr, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Haupt-versammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Spaichingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 8. März 2018 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 23. März 2017.