Satzung

(1) Der Verein führt den Namen Turnverein Spaichingen 1863 e.V. –
abgekürzt TVS.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Spaichingen.

(3) Der Verein ist am 30. Juli 1935 in das Vereinsregister eingetragen und
wird beim Amtsgericht Stuttgart unter VR 460016 geführt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

(1) Der Turnverein Spaichingen 1863 e.V. mit dem Sitz in Spaichingen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und dient der Förderung
der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Übungen und
Leistungen. Schwerpunkt dieser Förderung ist die Jugendarbeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

(6) Politische und religiöse Bestrebungen sind im Verein ausgeschlossen.

(7) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden
ersetzt. Der Ausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene
Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des
§ 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB)
und der Fachverbände deren Sportarten betrieben werden. Deren Satzungen
und Ordnungen unterwirft er sich auch hinsichtlich seiner Vereinsmitglieder.

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Entgegennahme der schriftlichen
Beitrittserklärung durch den Vorstand, sofern dieser nicht innerhalb einer
Frist von 14 Tagen widersprochen wird.

(3) Beitrittserklärungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
bedürfen der Unterzeichnung der gesetzlichen Vertreter.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der
Mitgliederliste oder Ausschluss.

(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis
spätestens 30.11. und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres
wirksam. §3 Ziffer (3) gilt entsprechend.
(b) Mitglieder werden aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sie trotz
Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand sind
oder wenn sie unbekannt verzogen sind.
(c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss beschlossen
werden: – bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, sowie gegen
Beschlüsse der Vereinsorgane
– bei unehrenhaftem Verhalten und bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte – wenn es das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen
herabsetzt.
(d) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(e) Die Entscheidung des Ausschlusses ist endgültig.

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse, wie z.B.
Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, usw. in einem EDV-System
gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt. Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung
zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des
Vereins erfolgt.

(2) Das Speichern der personenbezogenen Daten erfolgt durch den Verein
nach dem Stand der Technik. Bei einem eventuellen Verlust von
personenbezogenen Daten, Datendiebstahl oder Datenmissbrauch durch Dritte
kann keine Haftung übernommen werden. Schadensansprüche gegenüber
dem Verein können nicht geltend gemacht werden.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden
vom Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes
nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
entgegensteht.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger
und den Zweck der Speicherung. Es hat das Recht auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung seiner Daten und hat dies beim Vorstand schriftlich
einzureichen.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern, oder sonst für den Verein
Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen
aus dem Verein hinaus.

(4) Werden im Rahmen von Vereins-, Trainings- oder Sportveranstaltungen,
an denen ein Mitglied teilnimmt, Foto- oder Filmaufnahmen gemacht, so
hat das Mitglied seine prinzipielle Zustimmung erteilt, dass diese Aufnahme
im Rahmen der Berichterstattung unter Namensnennung in Print und
elektronischen Medien verwendet werden dürfen, soweit dies im
Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entspricht. Das Mitglied
hat das Recht diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen und hat
dies beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(1) Jedes Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den
Gremien teilzunehmen. Passives Wahlrecht haben nur volljährige Mitglieder.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied
kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.

(3) Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Ehrenmitglieder und Mitglieder nach Vollendung des 75.
Lebensjahres sind beitragsfrei.

(4) Die Hauptversammlung kann für die Aufnahme von Mitgliedern eine
Aufnahmegebühr festsetzen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Hauptversammlung
(b) der Ausschuss
(c) der Vorstand.

(2) Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.

(3) Beschlüsse (einschließlich Wahlen) können hybrid vorgenommen werden.
Diese werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei allen Abstimmungen werden Enthaltungen als ungültige
Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Die Form für Sitzungen, in denen
Mehrheitsbeschlüsse getroffen werden (einschließlich Wahlen), sind in
geeigneter Weise durchzuführen. Ziel ist es die Sitzungen, in den
Mehrheitsentscheidungen getroffen werden, in persönlicher Anwesenheit zu
führen. Andere Versammlungsformen, bei denen die freie Abstimmung und
Meinungsäußerung garantiert ist, wie z.B. hybride und digitale Sitzungen, sind
ebenso zulässig.

(4) Bei allen Sitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und
dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme auch wenn es mehrere Funktionen auf
sich vereint. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(1) Jährlich findet eine Hauptversammlung statt. Sie wird vom Ersten
Vorsitzenden
und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Spaichinger Tageszeitung und
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der
Tagesordnung einberufen.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor der
Hauptversammlung beim Ersten Vorsitzenden schriftlich mit Begründung
einzureichen.
(2) Aufgaben der Hauptversammlung:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
(b) Entgegennahme des Kassenberichts
(c) Wahl und Entlastung des Ersten Vorsitzenden und der Stellvertretenden
Vorsitzenden.
(d) Bericht und Wahl der Kassenprüfer
(e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(f) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und
Umlagen
(g) Angelegenheiten die der Ausschuss aus seinem Zuständigkeitsbereich
der Hauptversammlung zur Entscheidung zuweist
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins
bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Wahlen sind geheim, sofern die Hauptversammlung nichts anderes
beschließt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks beantragt, Hierbei muss die Einberufung innerhalb von drei
Wochen nach Antragseingang erfolgen.

(1) Den Ausschuss bilden:
(a) der Vorstand
(b) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
(c) der Jugendvertreter oder dessen Stellvertreter
(2) Aufgaben des Ausschusses:
(a) Beschlussfassung des Haushaltsplanes
(b) Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins (ausgenommen
Jugendordnung)
(c) Bestätigung der Jugendordnung
(d) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand aus
seinem Zuständigkeitsbereich dem Ausschuss zur Entscheidung
zuweist.
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(f) Beschlussfassung über finanzielle Aufwendungen, die im Einzelfall
10.000,00 EURO übersteigen.
(g) Gründung und Auflösung von Abteilungen
(h) Ausschluss von Mitgliedern
(i) Streichung von der Mitgliederliste
(j) Nachwahlen bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur
nächsten Hauptversammlung
(k) Entscheidung über abteilungsübergreifende Angelegenheiten
(3) Die Einberufung erfolgt mit Tagesordnung innerhalb einer Woche.

(1) Den Vorstand bilden:
(a) der Erste Vorsitzende
(b) die 5 Stellvertretenden Vorsitzenden
(c) der Jugendleiter, der von der Jugendvollversammlung gewählt wird
(d) die Ehrenvorsitzenden
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(a) Grundsatzfragen des Freizeit- und Breitensports, sowie des Wettkampf-
und Leistungssports
(b) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
(c) Entwicklung sportlicher Jugendarbeit sowie Jugendpflege und -Erziehung
(d) Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen
(e) Vertretung des Vereins nach außen
(f) Pflege und Überwachung der mit Dritten geschlossenen Verträge
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der
Geschäftsverteilungsplan
des Vorstands. Vom Ausschuss kann ein Geschäftsführer
bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Erste Vorsitzende und ein
Stellvertretender Vorsitzender, der vom Ausschuss gewählt wird. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben jeweils
Einzelvertretungsbefugnis.
(5) Der Stellvertretende Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB wird im
Innenverhältnis
von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
Erste Vorsitzende verhindert ist.
(6) Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen schriftlich,
telefonisch oder telekommunikativ. Die Tagesordnung muss nicht mitgeteilt
werden.

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen entsprechend der
satzungsgemäßen Zuständigkeit der Fachverbände des Württembergischen
Landessportbundes Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gegründet.
Jedem Fachverband im WLSB kann grundsätzlich nur eine
Abteilung im Verein entsprechen; über Ausnahmen entscheidet der
Ausschuss.
(2) Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und deren
Stellvertreter,
sowie weiterer Mitarbeiter geleitet, deren feste Aufgaben übertragen
werden. Sie bilden den Abteilungsausschuss. Sie werden von der
Abteilungsversammlung gewählt.
(3) Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan
zugewiesenen
Mittel selbständig. Die Kassenführung der Abteilung kann jederzeit
vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Der Abteilungsausschuss ist
gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuss und der Hauptversammlung
verantwortlich und auf Verlangen dieser Organe jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet. Abteilungsleiter dürfen Verpflichtungen außerhalb
des genehmigten Haushaltsplans nur im Rahmen einmaliger Schuldverhältnisse
und nur bis zu einem Umfang von 1.000,00 EURO im Einzelfall
eingehen.

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ehrungsordnung und Beitragsordnung. Diese Ordnungen sind vom Ausschuss zu beschließen und können in der Geschäftsstelle und auf der Homepage des Vereins eingesehen werden.

(2) Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Ausschuss bestätigt.

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Ehrungsordnung und Beitragsordnung. Diese Ordnungen sind vom Ausschuss zu beschließen und können in der Geschäftsstelle und auf der Homepage des Vereins eingesehen werden.

(2) Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Ausschuss bestätigt.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Haupt-versammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Spaichingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 25. April 2024 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 08. März 2018.