Satzung

(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis TV Spaichingen Handball e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Spaichingen; seine Verwaltung wird ebenfalls dort geführt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.
(4) Der Verein wurde am 12.12.2006 im Vereinsregister unter der Nummer VR 496 eingetragen.

(1) Zweck des Förderkreises TV Spaichingen Handball e.V. ist die ideelle und finanzielle Förderung des Handballsports in der Handballabteilung des TV Spaichingen 1863 e.V., insbesondere der Jugendarbeit.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus

  • Beiträgen von Mitgliedern
  • Spenden
  • Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Vereinsämter sind Ehrenämter

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Tz. 2.1. der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Entgegennahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen widersprochen wird.

(3) Die Beitrittserklärung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren müssen durch den oder die gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  •  mit dem Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig
  • durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(6) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Über die genaue Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet eine von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit verabschiedetet Beitragsordnung.

(1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
(2) Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr als ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstands oder durch Veröffentlichung in der Spaichinger Presse und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt haben. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

(3) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim ersten Vorsitzenden einzureichen.

(4) Der Vorsitzende, oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Versammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Zu den Aufgaben der Versammlung gehören:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts für das zurückliegende Geschäftsjahr
  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Wahl des bzw. der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Festlegung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Wahlen des Vorstands sowie sonstige Abstimmungen finden geheim statt, sofern dies von mindestens zwei Mitgliedern beantragt wird. Bei Wahlen des Vorstands ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert. Das Protokoll muss von allen Mitgliedern der Vorstands unterschrieben

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Ersten Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Vereinskassierer
  • dem Schriftführer

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre gewählt.

(3) Die Einberufung des Vorstands erfolgt mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich, telefonisch oder E-Mail.

(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Vereinsmitglied als Rechnungsprüfer für ein Jahr. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
(2) Der Rechnungsprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch seine Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen. Bei Mängeln ist zuvor der Vorstand zu informieren.
(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Handballabteilung im TV Spaichingen 1863 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Handballsports zu verwenden hat.
(2) Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die geplante Beschlussfassung über die Auflösung angekündigt worden ist.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 beschlossen.