Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit im TV Spaichingen

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Organe
§ 4 Jugendvollversammlung
§ 5 Jugendausschuß
§ 6 Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
§ 7 Abteilungsjugend
§ 8 Jugendkasse
§ 9 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
§ 10 Sonstige Bestimmungen

 

 

§ 1  NAME UND MITGLIEDSCHAFTtop
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im TV Spaichingen.
§ 2  AUFGABEN UND ZIELE top
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
§ 3  ORGANEtop
Organe der Vereinsjugend sind:
– die Jugendvollversammlung
– der Jugendausschuß
§ 4  JUGENDVOLLVERSAMMLUNGtop
4.1 Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. In den Jahren, in denen eine Vereinsmitgliederversammlung stattfindet, ist die Jugendvollversammlung vier bis acht Wochen vor dieser durchzuführen.
4.2 Aufgaben:
4.2.1 Bericht des Vereinsjugendleiters,
4.2.2 Kassenbericht,
4.2.3 Entlastung der Mitglieder des Jugendausschusses,
4.2.4 Wahl des oder der Vereinsjugendleiters/in sowie des oder der Vereinsjugendsprechers/in,
4.2.5 Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein,
4.2.6 Diskussion und Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
4.3 Wahlperiode und Wahlverfahren:
Der oder die Vereinsjugendleiter/in sowie der oder die Vereinsjugendsprecher/in werden auf 2 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4.4 Stimm- und Wahlberechtigt:
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 10. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
4.5 Anträge:
Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen und Abteilungen der Vereinsjugend gestellt werden.
§ 5  JUGENDAUSSCHUSStop
5.1 Zusammensetzung:
dem Jugendausschuß gehören an: der oder die Vereinsjugendleiter/in der oder die Vereinsjugendsprecher/in die Abteilungsjugendleiter/ innen die Abteilungsjugendsprecher/innen
5.2 Aufgaben:

Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein
Vertretung der Vereinsjugend außerhalb des Vereins, insbesondere bei Sportkreisjugend (SKJ), Württembergischer Sportjugend (WSJ) , Stadt- und Kreisjugendring (SJR bzw. KJR),
Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit,
Sicherstellung des Informationsflusses an die Vereinsjugendmitarbeiter/innen,
Beratung und Beschlußfassung des Jugendbeirats,
Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendvorstandes,
Führung der Jugendkasse,
Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben,
Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein,
Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung
Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend,
Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen,
Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/innen für die Jugendarbeit.
5.3 Zusätzliche Mitarbeiter/innen:
Der Jugendausschuß hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschußmitglieder zu berufen.
§ 6  VERTRETUNG DER VEREINSJUGEND IM GESAMTVEREINtop
Der oder die Vereinsjugendleiter/in und der oder die Vereinsjugendsprecher/in vertreten die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Ausschuß.
§ 7  ABTEILUNGSJUGENDtop
Die Abteilungsjugend ist durch den oder die Abteilungsjugendleiter/in, und den oder die Abteilungsjugendsprecher/in im Jugendausschuß mit Sitz und Stimme vertreten.
§ 8  JUGENDKASSEtop
8.1 Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuß geführt.
8.2 Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.
8.3 Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
8.4 Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/prüferinnen zu prüfen.
§ 9  GÜLTIGKEIT, ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNGtop
Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen und vom Vereins vorstand mit einer einfachen Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen derselben tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§ 10  SONSTIGE BESTIMMUNGEN top
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.